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Allgemeine Einkaufsbedingungen

DER FIRMA EPi-COMPONENTS Trade GmbH

I.       ALLGEMEINES:

Für jeden Auftrag gelten die nachstehenden Einkaufsbedingungen, auch für den Fall, dass der Lieferant in seiner Auftragsbestätigung keinen Bezug auf sie nimmt oder auf seine eigenen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen hinweist.

II.      ANGEBOT:

Der Lieferant hat seinem Angebot Waren in der Menge und von der Qualität zugrundezulegen, wie sie in unserer Anfrage/Bestellung angeführt sind. Im Falle von Abweichungen hat der Lieferant in seinem Angebot ausdrücklich darauf hinzuweisen. Das Angebot hat kostenlos zu erfolgen.

III.     BESTELLUNGEN:

1) Für uns sind nur schriftliche, e-mail oder Fax-Bestellungen verbindlich. Mündlich erteilte Aufträge bedürfen unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung.

2) Bestellungen und daruf bezughabende Unterlagen sind als unser Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln und dürfen Dritte nicht zugänglich gemacht werden.

IV.      AUFTRAGSBESTÄTIGUNG:

Unsere Bestellung ist uns umgehend schriftlich zu bestätigen. Langt die Auftragsbestätigung nicht innerhalb von drei Tagen ab dem Bestelltag bei uns ein, kommt der Vertrag jedenfalls mit dem Inhalt unserer Bestellung zustande. Abweichungen von unserer Bestellung sind ausdrücklich hervorzuheben und für uns nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich angenommen werden; die vorbehaltene Warenannahme gilt nicht als solche Zustimmung.

V.       PREIS:

1) Die Bestellpreise sind Fixpreise.

2) Sie verstehen sich geliefert frei Haus inkl. Verpackung.

VI.      LIEFERUNG / LIEFERFRIST:

1) Lieferungen sind an die in der Bestellung angegebene Adresse vorzunehmen. Lieferscheine sind den Waren beizulegen.

2) Die vereinbarten Liefertermine gelten als verbindlich und sind unbedingt einzuhalten. Bei drohenden Lieferverzug sind wir unverzüglich und nachweislich schriftlich unter Angabe der Gründe un der voraussichtlichen Dauer des Verzuges zu verständigen.

3) Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit unserer Zustimmung gestattet; hieraus darf uns kein Nachteil entstehen.

4) Auf den Lieferpapieren (und auch Rechnungen) sind unsere Bestell-Nummer, Rahmen- und Abruf-Nummer, Artikel-Nummer, Artikelbezeichnung und Stückzahl anzuführen, ebenso ob es sich um eine Teil- oder Vollauslieferung handelt.

VII.     VERPACKUNG:

Gefahr und Kosten der Verpackung trägt grundsätzlich der Lieferant. Sollten wir ausnahmsweise die Kosten der Verpackung übernehmen, sind uns die Selbstkosten zu berechnen und diese in der Rechnung gesondert auszuweisen; auch in diesem Fall trägt der Lieferant die Gefahr für die Folgen mangelhafter Verpackung. Außerdem sind wir berechtigt, das Verpackungsmaterial zurückzustellen und hierfür Gutschrift zu verlangen.

VIII.    WARENÜBERNAHME:

1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Qualitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferant eingeht.

2) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

IX.      GARANTIE:

Für den gesamten Lieferumfang übernimmt der Lieferant volle Garantie für die Dauer von 24 Monaten ab Übergabe der Ware. Im Falle von Mängelbehebungen beginnt die Gewährleistungs- und Garantiefrist mit Vollendung der Verbesserungsleistungen neu zu laufen.

X.       RECHNUNGEN:

Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweiter er nicht nachweist, dass er diese zu vertreten hat.

XI.           ZAHLUNG:

Wir bezahlen, sofern nicht anders vereinbart ist, am 15. des Folgemonats mit 3% Skonto.

XII.     ZESSIONSVERBOT:

Abtretungen von Forderungen gegen uns an Dritte können nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erfolgen.

XIII.    ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND:

1) Als Erfüllungsort gilt Lieserbrücke.

2) Für allfällige Streitigkeiten gilt ausschließlich Österreichisches Recht. Das UN-Kaufrechtsabkommen kommt im Streitfall nicht zur Anwendung.

3) Gerichtsstand für beide Parteien ist Klagenfurt.

 

Lieserbrücke, Juni 2015